Finanzinstrumente, welche bei der Berechnung der Aufsichtsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR), der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) und der Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) berücksichtigt werden, weisen Unterschiede im Hinblick auf Ertrag, Risiko, Liquidität und das Schutzniveau gemäß der Richtlinie 2014/49/EU im Vergleich zu Bankeinlagen auf.
Das Risiko der vorgenannten Finanzinstrumente ist, entsprechend der schlechteren Insolvenzstellung, größer als bei Bankeinlagen, die von der Einlagensicherung umfasst werden. Der Ertrag ist daher in der Regel höher als bei diesen Bankeinlagen. Die Liquidität hängt von der vertraglichen Laufzeit und der tatsächlichen Möglichkeit zur Veräußerung des Finanzinstruments im (Sekundär-) Markt ab und kann dadurch weniger liquide sein als bei ggfs. kurzfristigeren Bankeinlagen. Das gesetzliche Einlagensicherungssystem bietet keinen Schutz für diese Finanzinstrumente.