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title: "Kommunalhaushalte in Niedersachsen"
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updated: 2026-09-28
keywords: Länder & Regionen, Bundesländer
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# Kommunalhaushalte in Niedersachsen

Helaba Volkswirtschaft/Research REGIONALFOKUS HELABA VOLKSWIRTSCHAFT/RESEARCH · 11. OKTOBER · © H E L A BA 1 11. Oktober 2016 Die Publikation ist mit größter Sorgfalt bearbeitet worden. Sie enthält jedoch lediglich unverbindliche Analysen und Prognosen zu den gegen- wärtigen und zukünftigen Marktverhältnissen. Die An- gaben beruhen auf Quellen, die wir für zuverlässig halten, für deren Richtigkeit, Voll- ständigkeit oder Aktualität wir aber keine Gewähr überneh- men können. Sämtliche in dieser Publikation getroffe- nen Angaben dienen der In- formation. Sie dürfen nicht als Angebot oder Empfeh- lung für Anlageentscheidun- gen verstanden werden. AUTOR Barbara Bahadori Telefon: 0 69/91 32-24 46 research@helaba.de REDAKTION Dr. Stefan Mitropoulos HERAUSGEBER Dr. Gertrud R. Traud Chefvolkswirt/ Leitung Research Landesbank Hessen-Thüringen MAIN TOWER Neue Mainzer Str. 52-58 60311 Frankfurt am Main Telefon: 0 69/91 32-20 24 Telefax: 0 69/91 32-22 44 Kommunalhaushalte in Niedersachsen 1 Land Niedersachsen als Partner der Kommunen.............................................................. 1 1.1 Rechtliche Rahmenbedingungen ..................................................................................... 1 1.2 Wie steht es um die wirtschaftliche Lage in Niedersachsen? ........................................... 1 1.3 Niedersachsen durch Länderfinanzausgleich gestärkt ..................................................... 3 1.4 Niedersachsen-Landesrating: Fitch grundsätzlich AAA ................................................... 5 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz regelt auch Finanzen ....................... 5 2.1 Kein Insolvenzverfahren für Kommunen – wer haftet?..................................................... 5 2.2 Hohe Transparenz: Doppischer Haushalt und Jahresabschluss ...................................... 6 2.3 Kommunalaufsicht in Kreditaufnahme eingebunden ........................................................ 7 2.4 Kontrollsystem per Gesetz vorgegeben ........................................................................... 7 2.5 Entschuldungsmaßnahmen über kommunalen Finanzausgleich ..................................... 9 3 Städte in Niedersachsen: Wirtschafts- und Haushaltskennzahlen ................................ 11 1 Land Niedersachsen als Partner der Kommunen 1.1 Rechtliche Rahmenbedingungen Staatsrechtlich sind Städte und Gemeinden grundsätzlich Teil der Länder, auch wenn sie im Grundgesetz (GG) zum Teil eigenständig erwähnt werden. Sie unterliegen der rechtlichen Aufsicht des jeweiligen Bundeslandes und haben zu ihm ein besonders enges Verhältnis, das sich auch auf die Finanzierung der Kommunalhaushalte erstreckt.1 In Artikel 58 der Niedersächsischen Verfas- sung wird der Aspekt der finanziellen „Fürsorgepflicht“ aufgegriffen: „Das Land ist verpflichtet, den Gemeinden und Landkreisen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel durch Erschlie- ßung eigener Steuerquellen und im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit durch überge- meindlichen Finanzausgleich zur Verfügung zu stellen.“ Damit rücken das wirtschaftliche und das finanzielle Potential des Landes als Absicherung für die Gemeindefinanzierung in Niedersachsen in den Vordergrund. 1.2 Wie steht es um die wirtschaftliche Lage in Niedersachsen? Niedersachen ist flächenmäßig das zweitgrößte Bundesland Deutschlands. Rund 7,9 Mio. Ein- wohner leben dort, womit das Land im Bevölkerungsranking Platz vier erreicht. Entsprechend niedrig ist die Einwohnerdichte, die sich im unteren Drittel der Bundesländer befindet. Wirtschaft- lich betrachtet werden in Niedersachsen 8,5 % des deutschen Bruttoinlandsprodukts (BIP) herge- stellt. Damit liegt das BIP pro Einwohner 11 % unter dem Bundesdurchschnitt. Allerdings sollte hierbei nicht übersehen werden, dass die Stadtstaaten Bremen und teilweise auch Hamburg ei- gentlich dem Wirtschaftsraum Niedersachsens zuzuordnen sind. In dieser umfassenden Region ist 1In Art. 106 (7) GG wird dies bekräftigt: „Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteu- ern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestim- mender Hundertsatz zu. Im Übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.“ REGIONALFOKUS: KOMMUNALHAUSHALTE IN NIEDERSACHSEN H E L A B A VOLKSWIRTSCHAFT/RESE A R C H · 11. OKTOBER · © H EL A B A 2 der Output pro Kopf erheblich höher und das Niveau sogar überdurchschnittlich (5 % über dem gesamtdeutschen Durchschnitt). Die grobe Wirtschaftsstruktur gleicht in Niedersachsen der ge- samtdeutschen. Rund zwei Drittel des BIP wird in den Dienstleistungssektoren erwirtschaftet, 27 % im Produzierenden Gewerbe, wobei die Industrie allein für 23 % verantwortlich ist. Niedersachsen mit einem Schwerpunkt: Automobil Deutsche Industrie mit mehr Branchenvielfalt Niedersachsen: Anteil am Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe in %, 2012\* Deutschland: Anteil am Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe in %, 2012 \*2012: letztes Jahr, in dem Umsatzwerte für Kraftwagen/-Teile ausgewiesen werden. Plausibilitätsbetrachtungen sprechen für weitgehend ähnliche Werte auch 2016. Quellen: Landesamt für Statistik Niedersachsen, Helaba Volkswirtschaft/Research Quellen: Stat. Bundesamt, Helaba Volkswirtschaft/Research Die Unterschiede ergeben sich erst bei näherer Betrachtung. So gehen fast 40 % des Industrieum- satzes auf den Automobilbau zurück. In keinem anderen Bundesland gibt es eine derartig hohe Konzentration in dieser Branche. Leider erteilt der größte und in Niedersachsen dominante Her- steller seit 2013 keine Freigabe der Daten, sodass diese aufgrund der statistischen Geheimhal- tungspflicht nicht mehr ausgewiesen werden können. Das gesamte Verarbeitende Gewerbe er- reichte in Niedersachsen 2015 eine Steigerung der Bruttowertschöpfung, die sogar etwas höher war als der Bundesdurchschnitt. Für das laufende Jahr deuten die Industrieumsätze auf ein schwächeres Ergebnis hin. Im ersten Halbjahr 2016 stagnierten sie in Niedersachsen, während sie bundesweit um 0,7 % leicht anstiegen. Wachstum in Niedersachen 2015 beschleunigt Verbesserte Arbeitslosenquote in Niedersachsen Reales BIP: Veränderung gegenüber Vorjahr in % Arbeitsquote in % der zivilen Erwerbspersonen, Jahresdurchschnitt Quellen: Arbeitskreis VGR der Länder, Helaba Volkswirtschaft/Research \*Durchschnitt Januar bis August 2016 Quellen: Bundesagentur für Arbeit, Helaba Volkswirtschaft/Research Die niedersächsische Wirtschaft insgesamt entwickelte sich in den letzten Jahren solide. Sie hat das Krisenjahr 2009 gut überstanden und wuchs in den zwei folgenden Jahren überdurchschnitt- lich. Die konjunkturelle Abkühlung 2012 und 2013 war etwas ausgeprägter und die Erholung 2014 schwächer als im Bundesdurchschnitt. 2015 nahm das BIP in Niedersachsen mit 2,1 %2 aber wie- der überdurchschnittlich zu. In der Summe liegt das niedersächsische BIP inzwischen real um 6 % über dem Vorkrisenniveau von 2008, was der Entwicklung Deutschlands entspricht. 2 Auf der Ebene der Bundesländer werden nur kalenderunbereinigte Daten veröffentlicht. Chemie 5% Sonstige 18% Kraftwagen, Kfz-Teile 39% Elektrotechnik/Optik 4% Gummi-/Kunststoff- waren 4% Nahrungs-/Futtermittel 14% Maschinenbau 7% Metallbranche 8% Chemie 8% Sonstige 25% Kraftwagen, Kfz-Teile 20% Elektrotechnik/Optik 9% Gummi-/Kunststoff- waren 4% Nahrungs-/ Futtermittel 8% Maschinenbau 13% Metallbranche 12% -6 -4 -2 0 2 4 6 -6 -4 -2 0 2 4 6 98 99 00 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 Deutschland Niedersachsen 4 5 6 7 8 9 10 11 12 4 5 6 7 8 9 10 11 12 98 99 00 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 16 Deutschland Westdeutschland Niedersachsen \* Arbeitslosenquote weiterhin überdurchschnittlich REGIONALFOKUS: KOMMUNALHAUSHALTE IN NIEDERSACHSEN H E L A B A VOLKSWIRTSCHAFT/RESE A R C H · 11. OKTOBER · © H EL A B A 3 Die deutsche Konjunktur ist 2016 hauptsächlich vom inländischen Konsum getragen, der insbe- sondere aufgrund hoher Reallohnsteigerungen dynamisch wächst. Die Ausrüstungsinvestitionen der Unternehmen steigen ebenfalls, wenn auch weniger zügig als bei früheren Zyklen. Die Wachs- tumsaussichten bleiben also insgesamt begrenzt. Niedersachen dürfte 2016 nicht ganz so stark wie Deutschland (Helaba-Prognose: 1,9 %) wachsen, das deutet das erste Halbjahresergebnis an. Der Arbeitsmarkt Niedersachsens hat sich seit 2005 rasant verbessert. Zunächst profitierte er wie die meisten anderen Bundesländer vom industriegetragenen Konjunkturaufschwung. Zudem traten 2005 die sog. Hartz IV-Reformen in Kraft, die neben dem „Fördern“ auch das „Fordern“ in den Fokus rückten. Die Arbeitslosenquote sank bis 2008 spürbar von 11,6 % auf 7,7 %. In der Wirt- schafts- und Finanzkrise kam es nur zu einem geringfügigen Anstieg. Danach machte der nieder- sächsische Arbeitsmarkt noch weitere Fortschritte, wenn auch in geringerem Tempo. 2015 lag die Arbeitslosenquote mit 6,1 % nur noch etwas über der westdeutschen von 5,7 %. Den gesamtdeut- schen Durchschnitt (2015: 6,4 %) hatte der niedersächsische Wert in der Vergangenheit sowieso nie überschritten. 1.3 Niedersachsen durch Länderfinanzausgleich gestärkt Steuereinnahmen sollen die staatlichen Aufgaben finanzieren. Ihr Aufkommen kann aber im Kon- junkturablauf erheblich schwanken, was die Haushaltsplanung erschwert: In den Jahren 2006 bis 2008 sprudelte es in Deutschland kräftig aus den Steuerquellen mit Zuwachsraten bis zu 10 %. Im Krisenjahr 2009 versiegten die Steuermittel zwar nicht, aber ihr Volumen verringerte sich gegen- über dem Vorjahr um 6,6 %. Im Jahr 2010 füllte sich das Steuerreservoir wieder etwas, um dann 2011 mit einem Plus von 8 % nahezu wieder Füllhorncharakter zu erhalten. Mit den nachlassen- den konjunkturellen Impulsen 2012 und 2013 schwächten sich die Wachstumsraten der Steuerein- nahmen auf 4,7 % bzw. 3,3 % ab. 2014 und 2015 beschleunigten sie sich leicht auf 3,9 % bzw. 4,6 %. Eine ähnlich hohe Rate sollte auch 2016 erreicht werden. Steuereinnahmen steigen seit 2010 durchgängig Einkommensteuer wichtig für Landeseinnahmen Steuereinnahmen in Mrd. € Anteil an den Steuereinnahmen des Landes Niedersachsen, 2015 Quellen: Niedersächs. u. Bundesfinanzministerium, Helaba Volkswirtschaft/Research Quellen: Niedersächsisches Finanzministerium, Helaba Volkswirtschaft/Research Das Land Niedersachsen ist den Steuer-Gezeiten genauso ausgesetzt wie Deutschland insge- samt. Dabei sind die Steuereinnahmen die Hauptfinanzierungsquelle Niedersachsens: Rund 75 % der Landeseinnahmen sind Steuern, darunter ist die Einkommensteuer die wichtigste. In Deutsch- land ist die Verteilung der Steuern zwischen Bund und Ländern ein integraler Bestandteil des ge- lebten Föderalismus. Denn nur so stehen den Ländern genügend finanzielle Mittel zur Verfügung, über deren Verwendung sie weitgehend eigenständig entscheiden können. Die konkrete Aufteilung der Steuereinnahmen vollzieht sich in fünf Schritten, die neben dem föderalen Gedanken auch einen gewissen Ausgleich der Einnahmen zwischen den Ländern zum Ziel hat. In einem ersten Schritt werden die Steuerarten zwischen den Ebenen der Gebietskörperschaften aufgeteilt. Die Länder insgesamt erhalten dabei 42,5 % des Einkommen-, 50 % des Körperschaft- und 44 % des Umsatzsteueraufkommens. Die ausgewiesenen reinen Landes- bzw. Gemeinde- steuern dürfen die Bundesländer bzw. Kommunen behalten. 12 14 16 18 20 22 24 400 450 500 550 600 650 700 00 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 Deutschland - alle Gebietskörperschaften - (linke Skala) Niedersachsen - Landesebene - (rechte Skala) Einkommen- steuer 42% Sonstige Steuern 2% Landes- steuern 6% Einfuhrumsatz- steuer 11% Körperschaft- steuer 3% Umsatzsteuer 36% Steigende Steuereinnahmen Vertikale Verteilung der Steuern Deutsches BIP-Wachstum Prognose 2016: 1,9 % REGIONALFOKUS: KOMMUNALHAUSHALTE IN NIEDERSACHSEN H E L A B A VOLKSWIRTSCHAFT/RESE A R C H · 11. OKTOBER · © H EL A B A 4 Als zweites erfolgt die Verteilung des Einkommen- und Körperschaftsteueranteils zwischen den Bundesländern nach Wohnsitz bzw. dem Ort der Betriebsstätte des Steuerpflichtigen. Die Einnah- men aus Einkommen-, Körperschaft- und Landessteuern pro Einwohner liegen in Niedersachsen 15 % unter dem Bundesdurchschnitt, was mit dem niedrigeren BIP pro Kopf korrespondiert. Niedersachsen: Ausgleich der unterdurchschnittlichen Steuerkraft und … … Empfänger im Länderfinanzausgleich Steuerkraft/Finanzkraft pro Einwohner in % des Bundesdurchschnitts, 2015 Länderfinanzausgleich: Empfangene Leistungen in Mio. € Quellen: Bundesfinanzministerium, Helaba Volkswirtschaft/Research Quellen: Bundesfinanzministerium, Helaba Volkswirtschaft/Research Der dritte Schritt bezieht sich auf die Umsatzsteuer. Mindestens 75 % des Länderanteils an der Umsatzsteuer werden nach der Einwohnerzahl verteilt. Den Rest erhalten diejenigen Länder als sogenannte Ergänzungsanteile, deren Einnahmen aus der Einkommensteuer, der Körperschaft- steuer und den Landessteuern je Einwohner unterhalb des Länderdurchschnitts liegen. Die Um- satzsteuerverteilung hat damit bereits Finanzausgleichswirkungen, weil sie eine Annäherung der Steuereinnahmen der Länder bewirkt. Durch sie werden die Steuereinnahmen von steuerschwa- chen Ländern massiv gesteigert, wovon insbesondere die neuen Bundesländer profitieren. Die Finanzkraft der ostdeutschen Länder pro Einwohner wird von 59 % auf 87 % des Bundesdurch- schnitts angehoben. Auch Niedersachsen profitiert aufgrund der unterdurchschnittlichen Einnah- mesituation nach dem zweiten Verteilungsschritt davon. Seine Finanzkraft pro Einwohner steigt nach der Umsatzsteuerverteilung auf 94,7 % des Bundesdurchschnitts. Als vierter Schritt erfolgt der Länderfinanzausgleich zwischen den Bundesländern, indem finanz- starke Länder bis zu einem bestimmten Prozentsatz ihre überdurchschnittlichen Steuereinnahmen an „ärmere“ Länder abgeben müssen. Die exakte Höhe der Ausgleichszuweisungen für ein finanz- schwaches Land ist davon abhängig, um wie weit seine Finanzkraft je (fiktivem) Einwohner3 die durchschnittliche Finanzkraft je Einwohner unterschreitet. Die Lücke zum Durchschnitt wird teilwei- se, aber nicht vollständig geschlossen. Niedersachsen zählt aufgrund seiner unterdurchschnittli- chen Finanzkraft seit Beginn an zu den Empfängerländern im Länderfinanzausgleich. Es erhält finanzielle Unterstützung, die sich 2014 und 2015 auf 276 Mio. € bzw. 418 Mio. € belief. Pro Ein- wohner gerechnet war dies die niedrigste Summe innerhalb der Empfängerländer. Die Finanzkraft pro Einwohner stieg damit geringfügig auf 96,1 % des Bundesdurchschnitts, ähnlich wie im Nach- barland Nordrhein-Westfalen. Von dem fünften Schritt, den Bundesergänzungszuweisungen, profitierte Niedersachsen in den letzten Jahren mit Ausnahme 2013 immer. Die finanziellen Leistungen variieren allerdings stark. 2015 flossen 220 Mio. € nach Niedersachsen, was aber pro Kopf immer noch unterdurchschnittlich ist. Es teilt damit das Schicksal der meisten westdeutschen Flächen-Bundesländer. Dies ist aller- dings im föderalen Finanzausgleichssystem so vorgesehen. Insbesondere die Sonderbundeser- 3 Der Länderfinanzausgleich unterstellt grundsätzlich einen gleichen Finanzbedarf je Einwohner in allen Län- dern. Für die Staatstaaten Berlin, Bremen und Hamburg ist diese Annahme nicht angemessen, da sie zugleich ein Bundesland und eine Gemeinde darstellen. Sie weisen daher einen deutlich höheren Finanzbedarf je Ein- wohner auf als die Flächenländer. Ein geringfügig höherer Finanzbedarf je Einwohner besteht auch in den drei dünn besiedelten Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt. Deshalb wird auch ihre Einwohnerzahl im Länderfinanzausgleich fiktiv geringfügig erhöht. 84,9 94,7 96,1 93,7 Einkommen- steuer, Körperschaft- steuer, Landessteuern + Umsatz- steuer- verteilung + Länder- finanz- ausgleich + Bundes- ergänzungs- zuweisungen (allgemein+ Sonderbedarf) 0 200 400 600 800 1.000 0 200 400 600 800 1.000 Horizontale Umsatzsteuerverteilung Länderfinanzausgleich Bundesergänzungs- zuweisungen REGIONALFOKUS: KOMMUNALHAUSHALTE IN NIEDERSACHSEN H E L A B A VOLKSWIRTSCHAFT/RESE A R C H · 11. OKTOBER · © H EL A B A 5 gänzungszuweisungen für die neuen Bundesländer sollen diese in die Lage versetzen, z.B. durch Investitionen, Anschluss an die Länder mit höheren Steuereinnahmen zu bekommen. Insgesamt sichert das System des vertikalen (zwischen Bund, Länder und Gemeinden) und des horizontalen Finanzausgleichs (Bundesländer untereinander) die Finanzausstattung aller Bundes- länder ab, sodass diese bei sorgsamer Haushaltsführung ihr Auskommen haben. Selbst Budget- Notlagen konnten in der Vergangenheit wie im Falle des Saarlands und Bremens durch Bundeser- gänzungszuweisungen aufgefangen werden. 1.4 Niedersachsen-Landesrating: Fitch grundsätzlich AAA Der enge Finanzverbund zwischen den Ländern sowie die Bestandsgarantie der Bundesländer im Grundgesetz veranlassen die Ratingagentur Fitch zu einer Kopplung der Bundesländer-Ratings an das der Bundesrepublik. Niedersachsen erhält damit grundsätzlich ein „AAA“- Rating (Ausblick: stabil) wenn eine aktive Ratingbeziehung zu Fitch bestünde. Andere Ratingagenturen beziehen zusätzlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Ver- schuldungssituation ein und differenzieren. So liegt beispielsweise die Pro-Kopf-Verschuldung Niedersachsens über dem Durchschnitt. Daraus können sich unterschiedliche Einschätzungen für die einzelnen Bundesländer ergeben. Niedersachsen wird allerdings weder von Moody‘s noch von Standard &amp; Poor’s bewertet. Verschuldung der Länder unterschiedlich: Niedersachsen im oberen Mittelfeld Pro-Kopf-Verschuldung (Kernhaushalte) insgesamt und ausgewählter Bundesländer in €, Dezember 2015 Quellen: Bundesfinanzministerium, Helaba Volkswirtschaft/Research 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungs- gesetz regelt auch Finanzen 2.1 Kein Insolvenzverfahren für Kommunen – wer haftet? Bevor auf die Regelungen zum Haushaltsausgleich der niedersächsischen Kommunen eingegan- gen wird, stellt sich erst einmal die Haftungsfrage im Falle von Zahlungsschwierigkeiten einer Kommune. Zunächst haftet die Gemeinde selbst mit ihrem gesamten Vermögen und ihren Erträ- gen. So ist unter bestimmten Umständen auch eine Zwangsvollstreckung gegen eine niedersäch- sische Gemeinde wegen einer Geldforderung möglich (§ 125 (4) Niedersächsisches Kommunal- verfassungsgesetz (NKomVG)). Allerdings ist ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gemeinde gesetzlich nicht zulässig. Dieser Ausschluss ist im Niedersächsischen Gesetz über die Insolvenzunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts in § 1 (1) festgeschrieben und leitet sich aus § 12 Insolvenzord- nung ab. Letzteres Gesetz enthält auch die Unzulässigkeit von Insolvenzverfahren über das Ver- mögen des Bundes und eines Bundeslandes. 6.637 566 1.776 3.777 5.777 6.774 6.962 7.222 7.392 7.741 7.971 8.982 9.402 14.262 Ins- gesamt Sachsen Bayern Baden- Württ. Mecklbg.- Vorp. Branden- burg Hessen Thüringen Nieder- sachsen NRW Rheinld.- Pfalz Sachs.- Anhalt Schleswig- Holstein Saar- land Unterschiedliche Ratings möglich Insolvenzen von Gemeinden unzulässig REGIONALFOKUS: KOMMUNALHAUSHALTE IN NIEDERSACHSEN H E L A B A VOLKSWIRTSCHAFT/RESE A R C H · 11. OKTOBER · © H EL A B A 6 Eine explizite Haftungsübernahme für Kommunaldarlehen durch andere Gebietskörperschaften ist in der deutschen Gesetzgebung nicht zu finden. Stattdessen macht das Grundgesetz folgende Vorgaben, die die Existenz der Kommunen implizit absichern: „Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzli- chen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Ge- währleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwor- tung; …“ (GG Art. 28 (2)). Die finanzielle Seite der kommunalen Selbstverwaltung wird ebenfalls im Grundgesetz geregelt. So garantiert Art. 106 (5) und (5a) GG den Gemeinden das Recht auf einen Anteil an den großen Steuerquellen Einkommen- und Umsatzsteuer. Sie erhalten derzeit 15 % der Einkommen- und rund 2 % der Umsatzsteuer. In Art. 107 (2) GG wird sichergestellt, „daß die unterschiedliche Fi- nanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanz- bedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen“. Zudem bedürfen „Bundesgeset- ze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, (…) der Zustimmung des Bundesrates“ (GG Art. 105 (3)) und können damit nicht durch den Bund eigenmächtig geändert werden. Aus diesen verschiedenen Regelun- gen geht hervor, dass Gemeinden und ihre Finanzierungsbedürfnisse gesetzlich anerkannt sind, um ihre Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung erfüllen zu können. Neben den Artikeln im Grundgesetz mit eher allgemeinem Charakter schreiben das Niedersächsi- sches Kommunalverfassungsgesetz sowie Verordnungen und Erlasse des Landes die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kommunen fest. Sie machen u.a. Vorgaben zur Rechnungslegung, Kreditaufnahme und Haushaltsführung. Ein mehrstufiges Kontrollsystem ist ebenfalls Bestandteil. Die im Gesetz postulierte Unzulässigkeit von Insolvenzen für Kommunen soll damit auch faktisch manifestiert werden. 2.2 Hohe Transparenz: Doppischer Haushalt und Jahresabschluss Grundlage für die Beurteilung der finanziellen Situation einer Kommune war über Jahrzehnte der nach kameralistischen Regeln aufgestellte und abgerechnete Haushalt. 2006 reformierte das Land Niedersachsen das kommunale Haushaltswesen umfassend: So mussten die Gemeinden bis spätestens 2012 ein Haushalts- und Rechnungswesen, basierend auf der doppelten Buchführung (Doppik), eingeführt haben. Die meisten Kommunen konnten diese Vorgabe erfüllen; bei etlichen kleineren Gemeinden steht die Eröffnungsbilanz allerdings noch aus. Der Jahresabschluss ist gemäß § 129 NKomVG in den drei Monaten nach Ende des Haushaltsjah- res aufzustellen und die jeweilige parlamentarische Vertretung hat bis zum 31. Dezember über die Entlastung zu entscheiden. Zusätzlich wird die Transparenz durch einen konsolidierten Gesamtab- schluss erhöht, in den neben der Kernverwaltung auch verbundene, assoziierte und Gemein- schaftsunternehmen der Kommunen einbezogen werden. Er soll innerhalb von sechs Monaten vorliegen. Damit soll eine zügige Kontrolle durch die Gemeindevertretung ermöglicht werden, die in der Realität aber oft zu ambitioniert ist, sodass die Fertigstellung der Unterlagen länger dauert. Die Kommunalaufsicht ist unverzüglich über die Beschlüsse der Kommunen zu informieren. Jah- resabschluss und konsolidierter Gesamtabschluss sind nach Bekanntmachung sieben Tage öffent- lich auszulegen. Viele Kommunen stellen darüber hinaus die Dokumente in elektronischer Form auch dauerhaft auf ihrer Homepage zur Verfügung. Damit erhält die Öffentlichkeit einen relativ tiefen Einblick in die Kosten der Leistungserstellung, die Vermögens-/Verschuldungssituation und über zukünftige Belastungen (z.B. Pensionsrückstellungen). Implizite Absicherung Gemeinden haben Zugang zu großen Steuerquellen Zügige Rechnungslegung gefordert REGIONALFOKUS: KOMMUNALHAUSHALTE IN NIEDERSACHSEN H E L A B A VOLKSWIRTSCHAFT/RESE A R C H · 11. OKTOBER · © H EL A B A 7 2.3 Kommunalaufsicht in Kreditaufnahme eingebunden Insgesamt ist die Verschuldung der niedersächsischen Kommunen pro Einwohner im Bundesver- gleich unterdurchschnittlich. Für die Verbindlichkeiten als dennoch oft größten Posten auf der Pas- sivseite der doppischen Bilanz gilt nach § 111 (6) NKomVG: „Die Kommunen dürfen Kredite nur dann aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweck- mäßig wäre.“ Das Gesetz gibt in § 120 (1) eine Zweckbestimmung vor: „(1) Kredite dürfen (…) nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden; (…). Die Kommune hat Richtlinien für die Aufnahme von Krediten aufzustellen.“ Dabei dürfen Kommunen grundsätzlich keine Sicherheiten bestellen. Ausnahmen genehmigt die Kommunalauf- sicht nur, wenn dies verkehrsüblich ist. § 120 (2) NKomVG führt weiter aus: „Der Gesamtbetrag der (…) vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf (…) der Genehmigung der Kom- munalaufsichtsbehörde (…). Die Genehmigung soll nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen nicht mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune im Einklang stehen. Allerdings räumt § 122 NKomVG einen weiteren Grund für eine Kreditaufnahme ein: „(1) Zur recht- zeitigen Leistung ihrer Auszahlungen können die Kommunen Liquiditätskredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit der Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. (…)“ Diese Kreditermächtigung muss der Aufsichtsbehörde zur Genehmi- gung vorgelegt werden, wenn der Betrag „ein Sechstel der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit übersteigt.“ Niedersäch. Gemeinden: Verschuldung im Vergleich Zusammensetzung der Nettoposition (Eigenkapital) Verschuldung (Kernhaushalte u. Extrahaushalte) pro Kopf in €, 2015 Übersicht Quellen: Stat. Bundesamt, Helaba Volkswirtschaft/Research Quellen: Abgeleitet aus NKomVG, Helaba Volkswirtschaft/Research 2.4 Kontrollsystem per Gesetz vorgegeben Neben der Kreditaufnahme regeln das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz sowie Erlasse und Verordnungen auch die Haushaltskontrolle durch ein mehrstufiges System. So kann die Kommunalaufsicht Auflagen erteilen und Eingriffsrechte erhalten, wenn Defizite chronisch werden und die Verschuldung die Leistungsfähigkeit der Gemeinden zu übersteigen beginnt. Durch diesen Maßnahmenkatalog wird angestrebt, dass die Kommunen Niedersachsens zah- lungsfähig bleiben und ihren Kreditverbindlichkeiten nachkommen können. Zunächst zielen die allgemeinen Haushaltsgrundsätze (§ 110 NKomVG) auf eine sorgsame Budgetplanung: „(1) Die Kommunen haben ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. (2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.“ Auch die Anwendung der Doppik ist gesetzlich vorgegeben. 1 900 800 800 1 000 1 100 1 300 1 300 1 400 1 500 1 600 3 100 3 100 3 100 3 800 Gemeinden Baden-Württ. Brandenburg Sachsen Bayern Meckl.-Vorp. Thüringen Sachsen-Anh. Schleswig-Hol. Niedersachs. Hessen NRW Rheinl.-Pfalz Saarland Sonder- posten Basis-Reinvermögen Rücklagen Jahresergebnis Nettoposition Kreditaufnahme an Leistungsfähigkeit der Gemeinde gebunden Kreditaufnahme für Investitionen Kassenkredite ab bestimmter Höhe genehmigungspflichtig REGIONALFOKUS: KOMMUNALHAUSHALTE IN NIEDERSACHSEN H E L A B A VOLKSWIRTSCHAFT/RESE A R C H · 11. OKTOBER · © H EL A B A 8 Die Bilanz nimmt im Rahmen der doppelten Buchführung eine zentrale Rolle ein. Die dort ausge- wiesenen Aktiva bestehen im Wesentlichen aus Sach-, immateriellem und Finanzvermögen. Zu letzteren zählen die Beteiligungen an Tochtergesellschaften. Auf der Passivseite sind Schulden, Rückstellungen und die Nettoposition – eine Art Eigenkapital – aufgelistet. Bei Kommunen gibt es kein gezeichnetes Kapital wie bei Unternehmen. Deshalb wurde die Höhe des Eigenkapitals als Residualgröße in der Eröffnungsbilanz ermittelt, indem in der Hauptsache Schulden und Rückstel- lungen von der Summe der Aktiva abgezogen wurden. Der rechnerisch verbleibende Restbetrag war die Nettoposition im Sinne eines Eigenkapitalersatzes. Hier setzt das mehrstufige System zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit der niedersächsischen Kommunen ein. Wird ein Überschuss erwirtschaftet, kann dieser in der Rücklage als Teil der Net- toposition zugeführt oder zum Ausgleich von Verlusten aus Vorjahren genutzt werden. Über- schussrücklagen dürfen ihrerseits in Basisreinvermögen umgewandelt werden (§ 110 (7) Satz 3 NKomVG), wenn „keine Fehlbeträge aus Vorjahren abzudecken sind, der Haushalt ausgeglichen ist und nach der geltenden mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung keine Fehlbeträge zu er- warten sind.“ Den Haushaltsausgleich postuliert § 110 (4) Satz 1 NKomVG: „Der Haushalt soll in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein“ (faktisch ausgeglichener Haushalt). Dabei müssen ordentliche Erträge und Aufwendungen jeweils einander entsprechen. Das Gleiche gilt für außer- ordentliche Erträge und Aufwendungen. Den Gemeinden stehen aber weitere Möglichkeiten zur Verfügung, einen gesetzeskonformen Haushalt aufzustellen. Die Verpflichtung zum ausgeglichenen Haushalt gilt auch als erfüllt (§ 110 (5) Satz 1 NKomVG), „wenn 1. ein voraussichtlicher Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung mit entsprechenden Über- schussrücklagen (…) verrechnet werden kann oder 2. nach der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die vorgetragenen Fehlbeträge spä- testens im zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr ausgeglichen werden können.“ Ergebnisverwendung in der doppischen Bilanz Übersicht Quellen: NKomVG, Helaba Volkswirtschaft/Research Eine Verrechnung von Fehlbeträgen mit dem Basisreinvermögen ist nur unter bestimmten Voraus- setzungen zulässig: Wenn nämlich in den Vorjahren das Basisreinvermögen aufgrund von Über- schussrücklagen vergrößert wurde, kann dieser Betrag mit einem etwaigen Defizit verrechnet werden. Zuvor müssen allerdings alle Ertrags- und Sparmöglichkeiten ausgeschöpft worden sein. § 110 (6) Satz 1-3 NKomVG schreibt bei nicht ausgleichbaren Defiziten vor: „Kann der Haushalts- ausgleich nicht erreicht werden, so ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Darin ist fest- zulegen, innerhalb welchen Zeitraums der Haushaltsausgleich erreicht, wie der ausgewiesene Fehlbetrag abgebaut und wie das Entstehen eines neuen Fehlbetrages in künftigen Jahren ver- mieden werden soll. Das Haushaltssicherungskonzept ist spätestens mit der Haushaltssatzung zu Ergebnis ausgeglichen faktisch fiktiv: Ausgleich durch Überschussrücklagen fiktiv: Ausgleich erfolgt in den zwei Folgejahren gemäß mittelfristiger Planung fiktiv: Verrechnung mit Basis-Reinvermögen in Höhe der umgewandelten Überschussrücklagen aus Vorjahren Überschuss Deckung von Fehlbeträgen aus den Vorjahren Umwandlung von Überschussrücklagen in Basis-Reinvermögen Zuführung in Überschussrücklagen Defizit Separate Ausweisung im Jahresergebnis als Teil der Nettoposition Faktisch ausgeglichener Haushalt Fiktiv ausgeglichener Haushalt Haushaltssicherungs- konzept Eigenkapital „Nettoposition“ als Residualgröße ermittelt REGIONALFOKUS: KOMMUNALHAUSHALTE IN NIEDERSACHSEN H E L A B A VOLKSWIRTSCHAFT/RESE A R C H · 11. OKTOBER · © H EL A B A 9 beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde (…) vorzulegen.“ Die Kommune verpflichtet sich damit zu mehrjährigen Sparanstrengungen. Ziel ist es, innerhalb der mittelfristigen Finanzplanung, also in den drei auf die Haushaltssatzung folgenden Jahren, einen ausgeglichenen Haushalt her- zustellen. Nur in Ausnahmefällen darf der Zeitraum überschritten werden. Des Weiteren gibt das Gesetz in § 110 (8) vor: „Die Kommune darf sich über den Wert ihres Ver- mögens hinaus nicht verschulden. Ist in der Planung oder der Rechnung erkennbar, dass die Schulden das Vermögen übersteigen, so ist die Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich hierüber zu unterrichten.“ Das niedersächsische Innenministerium ist an einer Weiterentwicklung der kommunalen Haus- haltsgesetzgebung interessiert, um eventuelle gesetzliche Lücken zu schließen, die Anreize für eine solide Haushaltsführung zu erhöhen und bei schweren Haushaltsschieflagen eine nachhaltige Verbesserung zu erreichen. So werden die Regelungen zum Ausgleich von Fehlbeträgen, Haus- haltsausgleich und zur Überschuldung derzeit überarbeitet und sollen zum Jahresbeginn 2017 in Kraft treten. Die Hinweise zur Aufstellung und inhaltlichen Ausgestaltung des Haushaltssiche- rungskonzepts wurden 2007 auf Grundlage der damaligen Niedersächsischen Gemeindeordnung erlassen. Auch hierzu steht derzeit eine Überarbeitung an. Gemäß § 116 NKomVG gilt eine vorläufige Haushaltsführung, wenn zu Jahresbeginn noch kein rechtlich wirksamer Haushaltsplan vorliegt. In der Hauptsache dürfen Kommunen nur Ausgaben für notwendige Aufgaben oder zu denen sie rechtlich verpflichtet sind leisten. Dazu zählen auch Investitionen, die im Vorjahr begonnen wurden und deren Beträge noch nicht vollständig abgeru- fen wurden. Neben weiteren Regelungen dürfen Kommunen auch Kredite umschulden. Falls die Finanzierungsmittel aus dem Vorjahr für die laufenden Vorhaben nicht ausreichen, „dürfen die Kommunen mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Inves- titionsförderungsmaßnahmen bis zur Höhe eines Viertels des Gesamtbetrags der in der Haus- haltssatzung des Vorjahres vorgesehenen Kreditermächtigung aufnehmen.“ (§116 NKomVG (2)) 2.5 Entschuldungsmaßnahmen über kommunalen Finanzausgleich Neben den Bemühungen der Kommunen um einen ausgeglichenen Haushalt gibt es finanzielle Unterstützung für hoch verschuldete Gemeinden, die in Niedersachsen über den kommunalen Finanzausgleich ausgereicht werden. Drei Unterstützungsmaßnahmen für hoch verschuldete Kommunen Stand: 22.08.2016 Quellen: Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, Helaba Volkswirtschaft/Research Die kapitalisierten Bedarfszuweisungen setzen am Defizit an und können bis zu 75 % des Gesamt- fehlbetrags ausgleichen. Voraussetzungen sind allerdings, dass sich die Kommune in einer außer- gewöhnlichen Lage befindet, also den Fehlbetrag nicht aus eigener Kraft abbauen kann, und eine unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft vorliegt. Zudem muss eine wesentliche Verbesserung der Leistungsfähigkeit entweder durch starke Anstrengungen zum Haushaltsausgleich oder durch Entschuldungsmaßnahmen Zukunftsverträge - 2009 bis 2016 - § 14a NFAG - bis zu 75% der Liquiditätskredite - 2.048 Mio. € Finanzvolumen - 41 Entschuldungsverträge mit insg. 1.493 Mio. €, zwei folgen Kapitalisierte Bedarfszuweisungen - seit 2008 - § 13 NFAG - bis zu 75% des Gesamtfehlbetrags - ca. 10 Mio. € pro Jahr - 15 Bewilligungen, insg. 65,5 Mio. € Stabilisierungshilfen - 2015/2016 - § 14b NFAG - bis zu 60% der Liquiditätskredite - 555 Mio. € Finanzvolumen (Restmittel aus Zukunftsvertrag) - 10 Stabilisierungsvereinbarungen Vorläufige Haushaltsführung Konsolidierungshilfen REGIONALFOKUS: KOMMUNALHAUSHALTE IN NIEDERSACHSEN H E L A B A VOLKSWIRTSCHAFT/RESE A R C H · 11. OKTOBER · © H EL A B A 10 einen Zusammenschluss von Kommunen herbeigeführt werden. Für dieses Programm stehen jährlich etwa 10 Mio. € im kommunalen Finanzausgleich zur Verfügung. Seit Beginn im Jahr 2008 bis Ende August 2016 wurden 15 Bewilligungen über die Gesamtsumme von 65,5 Mio. € durch das Niedersächsische Innenministerium erteilt. Kommunen mit den zehn höchsten Tilgungshilfen aus den Zukunftsverträgen Vorhabentyp Tilgungshilfe in Mio. € Stadt Hildesheim Eigenentschuldung 130,0 Stadt Göttingen Eigenentschuldung 113,5 Lk Lüchow-Dannenberg Eigenentschuldung 80,7 Lk Göttingen und Lk Osterode am Harz Landkreisfusion 79,8 Lk Cuxhaven Eigenentschuldung 78,7 Lk Lüneburg Eigenentschuldung 71,8 Hansestadt Lüneburg Eigenentschuldung 70,0 Lk Goslar Eigenentschuldung 64,1 Lk Uelzen Eigenentschuldung 60,0 Stadt Goslar Fusion mit Vienenburg 44,7 Stand: 22.08.2016; Lk = Landkreis Quellen: Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, Helaba Volkswirtschaft/Research Das zweite Instrument „Zukunftsvertrag“ greift an den Kassenkrediten an. Hier wird eine Tilgungs- hilfe von bis zu 75 % der Liquiditätskreditverschuldung gewährt, wenn ein Entschuldungsvertrag unterzeichnet wird. Dieser soll im Regelfall spätestens nach zehn Jahren zur Tilgung der restlichen 25 % der Kassenkredite aus eigenen Mitteln führen und wird von der Kommunalaufsicht des In- nenministeriums zusätzlich überwacht. Weitere Bedingungen sind: überdurchschnittlich hohe Kas- senkredite pro Einwohner von mehr als 500 € pro Kopf, eine unterdurchschnittliche Steuereinnah- mekraft, erhebliche Konsolidierungsbemühungen und wie bei den kapitalisierten Bedarfszuwei- sungen eine deutliche Steigerung der Leistungsfähigkeit durch Gebietsänderung oder die Herbei- führung des Haushaltsausgleichs. Im Rahmen eines Fonds stehen 2.048 Mio. € bereit, die Kom- munen und Land zu gleichen Teilen finanzieren. Bis Ende August 2016 wurden 41 Entschuldungs- verträge über 1.493 Mio. € abgeschlossen. Zwei weitere sollen noch folgen. Kommunen mit Stabilisierungshilfen &gt; 40 Mio. € Vorhabentyp Entschuldungshilfe in Mio. € Stadt Cuxhaven Eigenentschuldung (Konsolidierungsbeitrag) 187,5 Lk Helmstedt Eigenentschuldung (Konsolidierungsbeitrag) 69,6 Wilhelmshaven (kreisfreie Stadt) Eigenentschuldung (Haushaltsausgleich) 48,3 Stand: 22.08.2016; Lk = Landkreis Quellen: Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, Helaba Volkswirtschaft/Research 2015/2016 werden die verbliebenen Mittel aus dem Zukunftsvertrags-Fonds (555 Mio. €) als Stabi- lisierungshilfen ausgereicht, um bis zu 60 % der jeweiligen kommunalen Kassenkredite zu tilgen. Hier sind die Anforderungen sehr ähnlich wie bei den anderen Unterstützungsmaßnahmen. Aller- dings muss eine höhere Belastung bestehen: Liquiditätskredite größer als 1.000 € pro Einwohner. Die angestrebten Ziele können dagegen niedriger sein: So ist u.U. nur ein vorgegebener Konsoli- dierungsbeitrag ausreichend. Gerade für die hoch verschuldeten Regionen stellt dies eine realisti- sche Vorgabe dar. Inzwischen wurden zehn Stabilisierungsvereinbarungen abgeschlossen, womit die gesamtem Mittel des Zukunftsvertrags-Fonds ausgeschöpft wurden. Insgesamt sichern das Regelsystem der Haushaltsführung und die Entschuldungsmaßnahmen die Zahlungsfähigkeit der niedersächsischen Kommunen. Die getroffenen Vereinbarungen – sei es in Form von Haushaltssicherungskonzepten, Zukunftsverträgen oder Stabilisierungsvereinbarun- gen – sollen wieder einen Haushaltsausgleich ermöglichen und die Leistungen an die finanzielle Situation anpassen helfen. Das Gesamtpaket aus Eigeninitiative, Kontrolle und Unterstützung der Kommunen ist ein wichtiger Beitrag zur Stabilisierung der Gemeindefinanzen in Niedersachsen. Konsolidierung durch Eigeninitiative und Unterstützung REGIONALFOKUS: KOMMUNALHAUSHALTE IN NIEDERSACHSEN H E L A B A VOLKSWIRTSCHAFT/RESE A R C H · 11. OKTOBER · © H EL A B A 11 3 Städte in Niedersachsen: Wirtschafts- und Haushaltskennzahlen Bevölkerung, Arbeitsmarkt und Wirtschaftskraft in den niedersächsischen Städten4 \*Beschäftigung: Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am Arbeitsort \*\*BIP-Daten werden regional nur für Bundesländer, Landkreise und kreisfreie Städte veröffentlicht. Quellen: Landesamt für Statistik Niedersachsen, Bundesagentur für Arbeit, Helaba Volkswirtschaft/Research 4 Städte mit mehr als 40.000 Einwohnern, Stand 31.12.2015 Fläche Bevölkerung Beschäf- tigte\* Arbeits- lose BIP\*\* in qkm Ende 2015 Anteil der unter 65- jährigen % 2015 gegenüber 2011, in % Einwohner- dichte Anzahl Juni 2015 Anteil an den 15- bis unter 65-jährigen Juni 2016 Pro Einwohner in €, 2014 Hannover 204 532.163 81,2 5,1 2.607 308.272 7,2 Braunschweig 192 251.364 79,3 3,6 1.308 123.532 4,8 43.301 Oldenburg (Oldb) 103 163.830 81,2 4,2 1.591 78.496 5,9 41.178 Osnabrück 120 162.403 81,2 5,7 1.356 89.821 6,3 45.736 Wolfsburg 204 124.045 77,8 3,4 608 118.674 4,4 136.531 Göttingen 117 118.914 81,8 2,7 1.017 67.137 5,6 Hildesheim 92 101.667 77,9 2,1 1.103 46.181 7,2 Salzgitter 224 101.079 76,7 2,2 451 47.371 8,5 48.896 Delmenhorst 62 76.323 78,0 4,1 1.224 19.582 8,4 21.021 Wilhelmshaven 107 75.995 73,7 -1,9 711 28.929 9,5 39.970 Lüneburg 70 74.072 81,6 6,0 1.053 38.334 5,9 Celle 175 69.748 76,6 1,1 399 35.419 7,3 Garbsen 79 60.590 76,1 1,8 764 14.367 6,0 Hameln 102 56.529 75,3 -0,4 552 25.308 7,1 Langenhagen 72 53.323 78,8 4,9 742 32.031 6,1 Nordhorn 150 53.285 79,1 2,4 356 20.637 4,5 Lingen (Ems) 176 53.284 80,4 2,8 303 26.088 3,0 Wolfenbüttel 79 52.269 75,6 1,0 666 13.846 5,4 Goslar 164 50.782 73,7 24,3 310 20.995 6,8 Emden 112 50.694 79,3 1,8 451 34.257 6,9 57.474 Peine 120 49.366 78,3 1,6 413 18.386 6,6 Cuxhaven 162 48.264 70,7 -1,7 298 17.694 6,4 Stade 110 46.378 78,9 2,7 421 25.568 8,3 Melle 254 46.039 80,0 0,4 181 18.530 2,5 Neustadt am Rbge. 358 43.931 77,8 0,9 123 9.404 4,2 Lehrte 127 43.639 78,9 2,3 343 12.580 5,2 Gifhorn 105 41.905 78,6 1,8 400 19.494 6,1 Aurich 197 41.489 79,2 1,9 210 22.221 6,6 Wunstorf 126 41.251 78,4 1,5 328 11.597 3,5 Laatzen 34 40.939 75,5 5,3 1.202 15.128 6,9 Buxtehude 76 40.173 78,4 1,6 525 13.495 4,2 Niedersachsen 47.616 7.926.599 78,6 1,9 167 2.783.678 4,8 31.824 REGIONALFOKUS: KOMMUNALHAUSHALTE IN NIEDERSACHSEN H E L A B A VOLKSWIRTSCHAFT/RESE A R C H · 11. OKTOBER · © H EL A B A 12 Verschuldung und Einnahmen der niedersächsischen Städte5 2015 Verschul- dung\* in Mio. € Verschuldung\* je Einwohner in € Kassen- kredite in Mio. € Steuer- kraft je Einwoh- ner in € Gewerbe- steuer- hebesatz Grund- steuer B Hebesatz Hannover 1.410,4 2.680 15,2 1.401 460 600 Braunschweig 70,0 281 0,0 1.109 450 450 Oldenburg (Oldb) 68,4 424 0,0 1.060 439 445 Osnabrück 301,2 1.888 138,9 1.067 440 460 Wolfsburg 0,0 0 0,0 2.254 360 420 Göttingen 41,4 353 0,0 1.069 430 590 Hildesheim 123,0 1.228 59,0 897 440 540 Salzgitter 354,6 3.562 197,1 1.062 410 430 Delmenhorst 100,5 1.334 20,0 662 425 470 Wilhelmshaven 80,6 1.068 55,0 754 440 480 Lüneburg 210,5 2.899 99,3 993 420 440 Celle 237,6 3.459 88,9 1.104 410 440 Garbsen 9,9 165 0,0 804 430 430 Hameln 70,2 1.246 7,0 1.006 455 550 Langenhagen 9,4 179 0,0 1.755 440 430 Nordhorn 41,2 781 0,0 810 370 370 Lingen (Ems) 32,8 621 0,0 1.147 395 330 Wolfenbüttel 45,0 868 0,0 998 430 430 Goslar 35,7 708 0,0 830 418 445 Emden 69,9 1.397 0,0 1.441 420 480 Peine 2,9 59 0,0 825 405 375 Cuxhaven 331,9 6.874 310,5 959 420 455 Stade 25,1 546 0,0 1.128 420 420 Melle 30,9 674 0,0 1.072 365 325 Neustadt am Rbge. 31,7 726 0,0 937 430 440 Lehrte 19,3 445 0,0 937 440 440 Gifhorn 0,0 51 0,0 909 425 430 Aurich 44,9 1.089 15,0 2.612 395 395 Wunstorf 24,6 600 0,0 942 460 490 Laatzen 79,5 1.977 21,5 857 460 600 Buxtehude 26,3 658 0,0 1.160 410 385 Niedersachsen 11.698,9 1.488 2.774,7 969 397 418 \*Verschuldung der Kernhaushalte: Kredite, Wertpapiere und Kassenkredite, die beim nicht-öffentlichen Bereich aufgenommen wurden. Quellen: Landesamt für Statistik Niedersachsen, Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, Helaba Volkswirtschaft/Research  5 Städte mit mehr als 40.000 Einwohnern, Stand 31.12.2015 REGIONALFOKUS: KOMMUNALHAUSHALTE IN NIEDERSACHSEN HELABA VOLKSWIRTSCHAFT/RESEARCH · 12. OKTOBER 2016 · © HE L A B A 13 Adressen der Landesbank Hessen-Thüringen Hauptsitze Frankfurt am Main MAIN TOWER Neue Mainzer Straße 52–58 60311 Frankfurt am Main Telefon 0 69/91 32-01 Telefax 0 69/29 15 17 Erfurt Bonifaciusstraße 16 99084 Erfurt Telefon 03 61/2 17-71 00 Telefax 03 61/2 17-71 01 Bausparkasse Landesbausparkasse Hessen-Thüringen Offenbach am Main Strahlenbergerstraße 13 63067 Offenbach Telefon 0 69/91 32-02 Telefax 0 69/91 32-29 90 Erfurt Bonifaciusstraße 19 99084 Erfurt Telefon 03 61/2 17-60 2 Telefax 03 61/2 17-70 70 Förderbank Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen Strahlenbergerstraße 11 63067 Offenbach Telefon 0 69/91 32-03 Telefax 0 69/91 32-46 36 Niederlassungen Düsseldorf Uerdinger Straße 88 40474 Düsseldorf Telefon 02 11/3 01 74-0 Telefax 02 11/3 01 74-92 99 Kassel Ständeplatz 17 34117 Kassel Telefon 05 61/7 06-60 Telefax 05 61/7 06-63 33 London 3rd Floor 95 Queen Victoria Street London EC4V 4HN Großbritannien Telefon +44 20/73 34-45 00 Telefax +44 20/76 06-74 30 New York 420, Fifth Avenue New York, N.Y. 10018 USA Telefon +1 212/7 03-52 00 Telefax +1 212/7 03-52 56 Paris 118, avenue des Champs Elysées 75008 Paris Frankreich Telefon +33 1/40 67-77 22 Telefax +33 1/40 67-91 53 Vertriebsbüros Düsseldorf Uerdinger Straße 88 40474 Düsseldorf Telefon 02 11/3 01 74-0 Telefax 02 11/3 01 74-92 99 München Lenbachplatz 2a 80333 München Telefon 0 89/5 99 88 49-10 16 Telefax 0 89/5 99 88 49-10 10 Münster Regina-Protmann-Straße 16 48159 Münster Telefon 02 51/92 77 63-36 48 Telefax 02 51/92 77 63-36 72 Stuttgart Kronprinzstraße 11 70174 Stuttgart Telefon 07 11/2 80 40 4-0 Telefax 07 11/2 80 40 4-20 Berlin Joachimsthaler Straße 12 10719 Berlin Telefon 0 30/2 06 18 79-13 52 Telefax 0 30/2 06 18 79-13 45 Immobilienbüros Berlin Joachimsthaler Straße 12 10719 Berlin Telefon 0 30/2 06 18 79-13 14 Telefax 0 30/2 06 18 79-13 69 München Lenbachplatz 2a 80333 München Telefon 0 89/5 99 88 49-0 Telefax 0 89/5 99 88 49-10 10 REGIONALFOKUS: KOMMUNALHAUSHALTE IN NIEDERSACHSEN HELABA VOLKSWIRTSCHAFT/RESEARCH · 12. OKTOBER 2016 · © HE L A B A 14 Helaba Landesbank Hessen-Thüringen MAIN TOWER Neue Mainzer Straße 52-58 60311 Frankfurt am Main Telefon 0 69/91 32-01 Telefax 0 69/29 15-17 Bonifaciusstraße 16 99084 Erfurt Telefon 03 61/2 17-71 00 Telefax 03 61/2 17-71 01 www.helaba.de

Unterdurchschnittliche kommunale Pro-Kopf-Verschuldung, Kommunalaufsicht in Kreditvergabe eingebunden, hohe Transparenz durch doppischen Jahresabschluss, Land als Partner.
