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title: "Im Fokus Credit: Erstrangig unbesicherte Bankanleihen - Steigende Eigenkapitalanforderung für NPS-Anleihen"
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updated: 2026-09-28
keywords: Renten, Marktanalysen, Im Fokus: Credits & Covered Bonds
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# Im Fokus Credit: Erstrangig unbesicherte Bankanleihen - Steigende Eigenkapitalanforderung für NPS-Anleihen

Im Fokus: Credit 30. Oktober 2024 © Helaba | Research &amp; Advisory | 30. Oktober 2024 1 von 3 Research &amp; Advisory Erstrangig unbesicherte Bankanleihen: Steigende Eigenkapitalanforderung für NPS-Anleihen Ab 1. Januar 2025 sind Non-preferred Senior Anleihen bei der Berechnung der regulatorischen Eigenkapital- quoten von Banken mit einem Risikogewicht von 150 % anzusetzen. Dies ergibt sich aus den dann geltenden Änderungen der Kapitaladäquanzverordnung (CRR). Der Gesetzgeber nimmt damit eine stärkere Risikodiffe- renzierung zwischen Preferred und Non-preferred Papieren vor und vollzieht somit die Einführung der zwei Kategorien von Senior Unsecured Anleihen im Rahmen der Regulierungsreformen der letzten Jahre nach. Regulatorische Eigenkapitalanforderungen für Non-preferred Senior Anleihen steigen zum 1. Januar 2025 Wenn ein Institut von einem anderen Institut emittierte Non-preferred Senior Anleihen hält, muss es diese ab 1. Januar 2025 bei der Berechnung der regulatorischen Eigenkapitalquo- ten mit einem Risikogewicht von 150 % ansetzen. Dies ergibt sich aus den Änderungen der Kapitaladäquanzverordnung, die ab 2025 anzuwenden sind (Art. 128 CRR III-E i.V.m. Art. 72b CRR). Änderung der Kapitaladäquanzverordnung CRR III-E Zum Hintergrund: Mit der Verordnung 2024/1623 vom 31. Mai 20241 nehmen EU-Parlament und EU-Rat umfang- reiche Anpassungen an der Kapitaladäquanzverordnung 575/2013 (Capital Requirements Regulation CRR) vor. Im Folgenden geht es um die Behandlung von erstrangig unbesicherten Bankanleihen bei der Berechnung regulatori- scher Eigenkapitalquoten der Institute, die diese halten.2 Hierzu sieht der neue Art. 128 CRR III-E eine wichtige Änderung vor. In dieser Norm geht es um „aus nachrangigen Schuldtiteln bestehenden Risikopositionen“. In Abs. 1 werden diese zunächst definiert. Gemäß Abs. 1 Buchstabe c gehören zu ihnen auch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Art. 72b CRR, also Verbindlichkeiten, die auf die Anforderungen für das gesamte Haftkapital TLAC/MREL von Banken angerechnet werden können. Nachran- gigen Schuldtiteln wird zukünftig ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen (Art. 128 Abs. 2 CRR III-E). Bislang regelte Art. 128 CRR als mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen u.a. Beteiligungen. Diese waren bereits bisher mit einem Risikogewicht von 150 % zu belegen. Bei erstrangig unbesicherte Bankanleihen wurde bis dato nicht weiter unterschieden. Das Risikogewicht von Non-preferred Senior Anleihen (NPS-Anleihen) richtete sich ebenso wie bei Preferred Senior Anleihen (PS-Anleihen) nach dem Rating (Art. 120 CRR) oder auch, falls ein solches nicht vorliegt, nach dem Land, in dem das Institut seinen Sitz hat (Art. 121 CRR). Hier liegt das Ri- sikogewicht in einer Bandbreite zwischen 20% und 150%. NPS-Anleihen fallen zukünftig unter den Artikel 128 CRR III-E und erhalten somit bei der Berechnung des regulato- rischen Mindestkapitals ein Risikogewicht von 150%. Denn diese gelten als berücksichtigungsfähige Verbindlich- keiten nach Art. 72b Abs. 2 CRR. 1 Veröffentlichung im EU-Amtsblatt am 19.6.2024 2 Zu den Basel IV Anpassungen siehe u.a. unsere Publikation „Europäische Großbanken: Gut auf Basel IV vorbereitet“ vom 13.6.2024 Dr. Susanne Knips Senior Credit Analyst T 069/91 32-32 11 Im Fokus: Credit – Erstrangig unbesicherte Bankanleihen © Helaba | Research &amp; Advisory | 30. Oktober 2024 2 von 3 Unklarheit bezüglich auf das Haftkapital angerechneter Preferred Anleihen Aktuell besteht Unklarheit darüber, ob auch ein Teil von PS-Anleihen vom erhöhten Risikogewicht betroffen sein könnte. Grund hierfür ist, dass Art. 128 CRR III-E Bezug auf den gesamten Art. 72b CRR nimmt. Dieser räumt global systemrelevanten Banken (G-SIBs) in Abs. 3 die Möglichkeit ein, PS-Anleihen bis zu 3,5% des Gesamtrisikobetra- ges auf ihr gesamtes Haftkapital TLAC anzurechnen. Die Abwicklungsbehörde kann demnach gestatten, dass Ver- bindlichkeiten bis zu dieser Höhe unter bestimmten Voraussetzungen als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten. Grundsätzlich spricht aus unserer Sicht einiges dagegen, PS-Anleihen mit demselben hohen Risikogewicht wie NPS-Anleihen von 150 % zu belegen. Ziel der neuen Regelungen war gemäß unserem Verständnis, die Regulie- rungsreformen der letzten Jahre auch bei den regulatorischen Risikogewichten nachzuvollziehen und entspre- chend zwischen den Risikoklassen zu differenzieren. Daran, dass PS-Anleihen in der Haftungskaskade besserge- stellt sind als NPS-Anleihen, ändert sich nichts, wenn ein G-SIB die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erhält, ei- nen Teil dieser Verbindlichkeiten auf seine TLAC-Quote anzurechnen. Zielführend wäre u.E., wenn Art. 128 CRR III-E lediglich auf Art. 72b Abs. 2 Bezug nehmen würde, und nicht auch auf Abs. 3 und Abs. 4, die als Ausnahme in engem Rahmen die Anrechnung von PS-Anleihen auf die TLAC-Quote von G-SIBs ermöglichen. Damit wäre klar, dass nur Bankanleihen auf Non-preferred Rang vom erhöhten Risikoge- wicht von 150 % betroffen sind. In der Praxis dürfte diese Unklarheit bezüglich der Behandlung bestimmter PS-Anleihen jedoch aus unserer Sicht relativ wenig Relevanz haben. Für den überwiegenden Teil der PS-Anleihen, die nicht von G-SIBs oder von G-SIBs, aber ohne die Anrechnung auf TLAC, emittiert wurden, gilt gemäß unserem Verständnis weiterhin Art. 120 CRR III- E, wobei dieser gemäß dem Entwurf CRR III-E sogar bei der Bonitätsstufe 2 eine Senkung des Risikogewichts für Risikopositionen gegenüber Instituten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, von aktuell 50 % auf ab 1.1.2025 30 % vorsieht (bei Restlaufzeit über 3 Monaten). Neue CRR III-E sieht nur leichte Änderungen für PS-Anleihen vor Risikopositionen gem. Art. 120 CRR gegenüber Instituten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt Bonitätsstufe 1 2 3 4 5 6 Risikogewicht CRR III-E 20% 30% 50% 100% 100% 150% Risikogewicht alt 20% 50% 50% 100% 100% 150% Quellen: EU-Amtsblatt, Helaba Research &amp; Advisory Klärung durch EBA steht aus Die Klarstellung der beschriebenen Unsicherheit bezüglich PS-Anleihen durch die europäische Bankenaufsichts- behörde EBA wird mit Spannung erwartet. Diese ist für die Erarbeitung technischer Regulierungsstandards und Auslegungen (Q&amp;A) zuständig. Die Zeit wird jedoch knapp: die neue CRR III-E ist bereits ab 1. Januar 2025 anzu- wenden. Immerhin nehmen die meisten europäischen G-SIBs die Möglichkeit, PS-Anleihen im ohnehin engen Rah- men auf ihre TLAC-Quoten anzurechnen, gar nicht wahr, zumal die Institute über hohe regulatorische Eigenkapi- talquoten verfügen. Interessant in diesem Zusammenhang ist die Reaktion der als G-SIB eingeordneten Société Générale. Sie hat sich dazu entschieden, auf die in Art. 72b Abs. 3 CRR vorgesehene Möglichkeit zu verzichten, Senior Preferred Debt zur Erfüllung ihrer TLAC-Anforderungen zu verwenden, und dies mit ihren Ergebnissen für das 2. Quartal 2024 be- kannt gegeben. Dies deckt sich mit unserer Erwartung, dass G-SIBs bei strenger Auslegung der aktuellen CRR III-E PS-Anleihen nicht mehr auf ihre TLAC-Quoten anrechnen werden. Für Investoren bedeutet dies, genau auf die Ausgestaltung der von ihnen gehaltenen Anleihen zu achten. Emittie- rende Banken müssen gem. Art. 437a CRR offenlegen, welche Kapitalinstrumente sie zur Anrechnung auf ihre re- gulatorischen Quoten nutzen. Im Fokus: Credit – Erstrangig unbesicherte Bankanleihen © Helaba | Research &amp; Advisory | 30. Oktober 2024 3 von 3 Publikationen aus der Reihe „Im Fokus: Credit“  Primärmarkt Update erstrangig unbesicherte Bankanleihen  Anpassung im Haftungsrang vorn Preferred Anleihen  Europäische Großbanken: Gut auf Basel IV vorbereitet Herausgeber und Redaktion Helaba Research &amp; Advisory Redaktion: Stefan Rausch Corporate Research &amp; Advisory Verantwortlich: Dr. Gertrud R. Traud Chefvolkswirtin/ Head of Research &amp; Advisory Neue Mainzer Str. 52-58 60311 Frankfurt am Main T +49 69 / 91 32 - 20 Internet: www.helaba.com Disclaimer Die Publikation ist mit größter Sorgfalt be- arbeitet worden. Sie enthält jedoch lediglich unverbindliche Analysen und Prognosen zu den gegenwärtigen und zukünftigen Markt- verhältnissen. Die Angaben beruhen auf Quellen, die wir für zuverlässig halten, für deren Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ak- tualität wir aber keine Gewähr übernehmen können. Sämtliche in dieser Publikation ge- troffenen Angaben dienen der Information. 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Regulatorische Eigenkapitalanforderung bei Non-preferred Senior Anleihen steigt 2025 deutlich an. Gesetzgeber vollzieht somit Risikodifferenzierung zwischen Non-preferred und Preferred Anleihen nach. Technische Regulierungsstandards der EBA stehen noch aus.
